Welche Betriebe dürfen offen bleiben?

Im Mittelstand bestehen immer noch offene Fragen darüber, wer in der Wirtschaft nun wirklich ab morgen geschlossen haben muss und wer tatsächlich – und auch wie – seine Geschäfte weiter betreiben darf.  Hier ein Ausschnitt der Vorschriften sowie ein Link zu allen Details zum „strengeren Shutdown“ für alle Branchen ab 17.11.20: Eine Info der WKO über die verschärften Corona-Schutzmaßnahmen der Regierung (Foto © ADOBESTOCK) 

Welche Betriebe müssen aufgrund der angekündigten Coronavirus-Einschränkungen geschlossen bleiben? Welche Betriebe dürfen offen bleiben?

Stand: 16.11.2020, 11:00 Uhr

Es ist festzuhalten, dass die nun gesetzten Maßnahmen (Ausgangsbeschränkungen usw.) in keiner Weise Werksschließungen, einen Produktionsstopp oder etwas Ähnliches für die österreichische Industrie oder das produzierende Gewerbe vorsehen oder notwendig machen.

Auch Leistungen B2B sind unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen (Mindestabstand, MNS, etc.) grundsätzlich erlaubt. Laut der COVID-19-Notmaßnamenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren des Kundenbereichs von 1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren (dh alle Verkaufsgeschäft an Konsumenten, aber nicht an gewerbliche Kunden und Großhandel), 2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (zB Friseure, Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger – ausgenommen medizinische Anwendungen wie Heilmasseure und diabetische Fußpflege) oder 3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen ab Dienstag, 17. November2020, untersagt. Davon ausgenommen sind in jedem Fall folgende Betriebe:

▪ öffentliche Apotheken
▪ Lebensmittelhandel hinsichtlich des typischen Warensortiments (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
▪ Drogerien und Drogeriemärkte hinsichtlich des typischen Warensortiments
▪ Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
▪ Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
▪ veterinärmedizinische Dienstleistungen
▪ Verkauf von Tierfutter
▪ Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
▪ Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabebzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
▪ Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
▪ Postdiensteanbieter einschließlich Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs.4 fallen
▪ Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
▪ KFZ- und Fahrradwerkstätten

Kundenbereiche von allen Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die nicht körpernah erbracht werden, dürfen betreten werden. Hier fallen beispielsweise folgende Bereiche hinein:
• Banken,
• Reparaturen aller Art,
• Notfalldienstleistungen aller Art,
• Direktvertrieb (solange Vermittlungs- und Beratungsdienstleistung),
• Beratung aller Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie
• wissensbasierter Dienstleister (zB Versicherungsvermittler und Handelsagenten)

Lieferservice für alle Betriebe der gewerblichen Wirtschaft sind ausdrücklich zulässig.

Ganz genaue Aufstellung was in welchen Branchen alles erlaubt ist HIER

 

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