Wir bringen wieder einmal wertvolle Infos und Tipps unseres Lobby der Mitte-Steuerexperten Reinhard Stulik von STULIK-STEUERBERATUNG (Danke!). In Inflations-, Krisen- aber auch großen Chancenzeiten wie diesen ist es immer gut zu wissen, wie mittelständischen GmbHs und Kleinunternehmen Steuern legal sparen oder sich Geld vom Staat holen können (2 Berichte zu: 1. Körperschaftssteuersenkung für GmbH; 2. Erhöhung der Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer)
Positive Begleiteffekte aus der Senkung der Körperschaftsteuer seit 2023
Hintergrund: Als Körperschaftsteuer (KSt) wird die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG. |
Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben niedrigerer Steuerbelastung auf Ebene der Körperschaft ergeben sich durch die Absenkung weitere Änderungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. |
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Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer ab 2023 erhöht
Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer (siehe dazu Beitrag aus dem Mai 2021) hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, |
Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, da unter bestimmten Voraussetzungen pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden können. Neben dem Grundfreibetrag von (mittlerweile) 15 % können zusätzlich noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich geltend gemacht werden. Um der allgemeinen Inflationsentwicklung Rechnung tragen zu können, wurde die Umsatzgrenze, bis zu der die Pauschalierung für Kleinunternehmer angewendet werden kann, ab der Veranlagung 2023 um 5.000,00 € erhöht. Mit der Erhöhung ist jedenfalls sichergestellt, dass mit Umsätzen bis zu (mindestens) 40.000 € pro Jahr die Pauschalierungsform in Anspruch genommen werden kann. Technisch betrachtet ist die Erhöhung als Toleranzregel in der Einkommensteuer zur Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung konzipiert. Da die Kleinunternehmergrenze im UStG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Nettogrenze zu verstehen ist, dürfte die Erhöhung der Umsatzgrenze im Sinne der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung tatsächlich noch höher ausfallen. Demnach könnte die Umsatzgrenze, bis zu der (ohne Berücksichtigung von zeitlich begrenzten Toleranzgrenzen) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, bei 47.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 5.000 €) oder sogar bei 48.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 6.000 € (= 5.000 erhöht um 20 %)) liegen. |
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