Steuernews zu Investitionsfreibetrag und Energiekostenzuschuss

Wir bringen die Steuernews von Lobby der Mitte-Steuerberater Reinhard Stulik von STULIK-STEUERBERATUNG  (Danke!!), weil der aktuelle Status bei Investitionsfreibetrag und Energiekostenzuschuss alle Mittelstandsbetriebe interessieren könnte, die auf Innovation, Wachstum und auch Export ausgerichtet sind

1. Investitionsfreibetrag und ökologischer Investitionsfreibetrag

Im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 ist der Investitionsfreibetrag (IFB) in modernisierter Version wieder eingeführt worden. Der IFB ist in § 11 EStG geregelt und kann für seit 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.

Der IFB verfolgt seit jeher das Ziel, Investitionsanreize für gewinnerzielende Unternehmen zu schaffen, indem im Jahr der Anschaffung zusätzliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Der IFB ist vom getätigten Investitionsvolumen abhängig und führt zu einer echten Steuerersparnis, nicht lediglich zu einer Steuerstundung. Grundsätzlich beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen erhöht sich der IFB auf 15 %, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt.

Der modernisierte IFB ist mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr pro Betrieb gedeckelt (der maximale IFB beträgt daher 100.000 bzw. 150.000 €) – im Falle von Rumpfwirtschaftsjahren ist zu aliquotieren (1/12 des Höchstbetrags für jeden Monat). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, so kann der IFB auch von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, welche auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden (Wahlrecht – alternativ ist die Inanspruchnahme des gesamten IFB im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung möglich). Aufgrund der Deckelung des IFB ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen, wie z.B. der Forschungsprämie oder der Investitionsprämie unkritisch. Der IFB hat auch keine Auswirkungen auf die laufende Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Allerdings kann der IFB nicht für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, für welche der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt wird. Darüber hinaus nicht möglich ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (es handelt sich dabei um jene Kategorien von Wirtschaftsgütern, für welche die erhöhte Investitionsprämie in Anspruch genommen werden konnte bzw. die degressive AfA). Jedenfalls ausgeschlossen sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Um den IFB in Anspruch nehmen zu können, muss eine betriebliche Einkunftsart vorliegen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen (der IFB geht also nicht bei Pauschalierung). Der IFB ist in der Steuererklärung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung an der entsprechenden Stelle anzuführen. Bei Wirtschaftsgütern, für welche der IFB in Anspruch genommen wird, ist dieser im Anlagenverzeichnis bzw. in der Anlagenkartei auszuweisen. Verglichen mit dem im Jahr 2001 ausgelaufenen (alten) IFB hat weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich ein bilanzieller Ausweis zu erfolgen.

Für die Anschaffung bzw. Herstellung ökologischer Wirtschaftsgüter kann der erhöhte IFB von 15 % geltend gemacht werden. Details dazu sind in der Öko-IFB-VO (noch im Entwurfsstadium) zu finden. Umfasst von der höheren Begünstigung sind beispielsweise Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar sind, emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen, Fahrräder, Transportfahrräder etc. jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger oder auch Photovoltaikanlagen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten läuft die Behaltefrist beim Rechtsnachfolger weiter.

2. Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Aufgrund anhaltend hoher Energiepreise ist der Energiekostenzuschuss nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Unterstützung betroffener Unternehmen (zur Verlängerung des Energiekostenzuschusses siehe auch Beitrag vom Jänner 2023). In einer Medieninformation des BM für Arbeit und Wirtschaft sind unlängst weitere Details zur praktischen Umsetzung bekannt gemacht worden.

Die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 umfasst das 4. Quartal 2022. Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss 1 für Q4 2022 ist von 29. März bis 14. April über den aws Fördermanager möglich. Die Antragsphase geht von 17. April bis 16. Juni 2023.

Der Energiekostenzuschuss 2 ist bekanntermaßen durch einige Neuerungen gegenüber dem Energiekostenzuschuss 1 gekennzeichnet, wie z.B. durch den Wegfall des Kriteriums der Energieintensität in der Stufe 1 und 2 oder durch eine höhere Förderintensität der Mehrkosten sowie neue Fördergrenzen. Der förderfähige Zeitraum des Energiekostenzuschusses 2 ist mit 1.1. bis 31.12.2023 festgelegt. Die Antragstellung soll dabei in zwei Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023 (August/September) vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 soll das 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) sein – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

KONTAKT:
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