„Energiekostenpauschale 2“ bis 8. August 2024 beantragen

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„Energiekostenpauschale 2“ bis 8. August 2024 beantragen

Wir bringen diese aktuelle Info von Reinhard Stulik von STULIK-STEUERBERATUNG , weil jetzt Kleinst- und Kleinbetriebe noch die Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 bis 8. August 2024 12:00 (MEZ) stellen können. Wir sollten jede Gelegenheit nutzne, Steuern legal zu sparen oder sich Geld vom Staat zu holen.

„Energiekostenpauschale 2“ bis 8. August 2024 beantragen

Mittels Energiekostenpauschale für Unternehmen 2 (Energiekostenpauschale 2) sollen Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten unterstützt werden (siehe bereits Beitrag aus dem Mai 2023). Dem Namen entsprechend handelt es sich dabei um eine Pauschalförderung, die in Abhängigkeit von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet wird. Im Fokus der Förderung – sie erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU – liegen entsprechende Unternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 €.

Zu beachten ist, dass die Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 noch bis 8. August 2024 12:00 (MEZ), möglich sind! Dadurch soll eine Abfederung der Kostenbelastung von Unternehmen aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2023 erreicht werden – umgesetzt wiederum in Form von nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.

Wichtige Parameter für die Ermittlung des Zuschusses sind der förderungsfähige Zeitraum und die förderungsfähigen Kosten. Beim Zeitraum besteht das Wahlrecht zwischen den Förderungsperioden 1.1.2023 bis 31.12.2023, 1.1.2023 bis 30.6.2023 sowie 1.7.2023 bis 31.12.2023 – es kann jedoch nur eine Pauschalförderung für einen bestimmten Zeitraum gewählt werden. Die förderungsfähigen Kosten als wichtiger Bestandteil der Förderung sind die aufgrund von Statistiken und Wirtschaftsmodellen errechneten fiktiven durchschnittlichen gesamten Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Benzin und Diesel, Heizöl, Hackschnitzel oder auch Holzpellets, Wärme, Kälte und Dampf der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen. Ebenso spielt die Umsatzklasse eine Rolle, wobei hier zwischen 10.000 € bis 35.000 € (Stufe 1), 35.000,01 € bis 99.999,99 € (Stufe 2), 100.000 € bis 199.999,99 € (Stufe 3), 200.000,00 € bis 299.999,99 € (Stufe 4) und 300.000,00 € bis 400.000,00 € unterschieden wird (Selbsteinordnung durch das antragstellende Unternehmen).

Ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, kann über den Branchencheck auf www.energiekostenpauschale.at abgeklärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatzgrenzen ist vor allem wichtig, dass es ein in Österreich ansässiges Unternehmen ist, das gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig ist. Ausgenommen sind im Umkehrschluss etwa Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Versicherungswesen, freie Berufe usw. Eine weitere Begrenzung liegt darin, dass für denselben Zeitraum nicht gleichzeitig die Energiekostenpauschale 2 und der Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen 2 gewährt werden kann. Ansuchen auf Förderungen sind unter Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) möglich.

Bei erfolgreichem Antrag beträgt die Zuschusshöhe der Förderung

  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 mindestens 167,5 € und maximal 1.342,5 €;
  • für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 mindestens 167,5 € und maximal 1.342,5 € und
  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 mindestens 335 € und maximal 2.685 €.

Reinhard Stulik Steuerberatungs GmbH & Co OG
A-3150 Wilhelmsburg, Färbergasse 3
Telefon: +43 2746 2520 / Fax: DW 50
E-mail: k.brauneder@stulik.at
Web: http://www.stulik.at

 

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