Hier die ganz aktuell und aus Sicht von Betriebswirtschaft, Finanzierung und Steuern aufgearbeiteten Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung, zu dazu gehörenden Themen wie Kurzarbeit, Überbrückungsfinanzierungen sowie ersten Hilfsleistungen aus dem Bereich Wirtschaftskammer. Robert Baumert, geschäftsführender Gesellschafter von Schabetsberger&Partner hat hier die für Mittelstand, KMU und Freiberufler so wichtigsten Informationen zusammengestellt. Danke Robert!
Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe
|
Die Bundesregierung hat am 15. 03. 2020 mehrere Gesetze beschlossen, um der COVID-19 Krise entgegenzuwirken. Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die möglichen Maßnahmen zur Unterstützung betroffener Betriebe geben: |
1. Stundung und Ratenzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
- Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden.
2. Herabsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (SVS)
- Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können Sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.
- Auch die vorläufige Bemessungsgrundlage der gewerblichen Sozialversicherung (SVS) kann auf die Mindestbeitragsgrundlage reduziert werden.
3. Corona-Kurzarbeit
- Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
- Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich.
- Die notwendigen Schritte:
1. Schritt: Information einholen – wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Aspekte der Kurzarbeit verglichen mit anderen Personalmaßnahmen
2. Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
3. Schritt: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
a. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtliche betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (Handlungsanleitung)
b. AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab heute bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden
c. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen).
- 4. Schritt: Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail
- 5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf /Ablehnung
- Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit und somit das Entgelt um maximal 90 Prozent reduziert werden. Dabei können aber auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%. Der Durchrechnungszeitraum darf nicht länger sein als der bewilligte Kurzarbeitszeitraum.
- Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen. Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind weitere drei Wochen Urlaubsanspruch zu konsumieren. Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
- Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen:
• Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
• Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
• Bis zu € 5.370,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.
- Die Sozialpartner haben zugesagt, ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung) eine Sozialpartnervereinbarung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.
- Die Förderdauer ist zunächst drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden.
- Der Arbeitgeber ist laut Sozialpartnereinigung verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen ist über den Entfall der Behaltefrist zu verhandeln.
4. Überbrückungsfinanzierungen zur Unterstützung von Tourismusbetrieben
- Die Soforthilfe umfasst Überbrückungsfinanzierungen mit einem Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von 100 Mio. Euro für den heimischen Tourismus. Vom Maßnahmenpaket profitieren auch Mischbetriebe, d.h. Busunternehmen, die auch ein Reisebüro angeschlossen haben.
5. Überbrückungsfinanzierungen zur Unterstützung von EPU/KMU-Betrieben (außer Tourismus)
- Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen.
- Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert.
- Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre.
- Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank, die Förderstelle, die Austria
Wirtschaftsservice (aws), entscheidet über die Vergabe der Haftung.
6. Sonderförderung aus dem Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien
- Mit dieser Unterstützung sollen Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien, welche durch die Corona-Pandemie in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt werden, bei der Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben Unterstützung erhalten. Dadurch soll die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit gewährleistet werden.
- Bei der Art der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss
- Voraussetzungen:
– aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
– maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
– ein erheblicher monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von mindestens 50% vorliegt
- Leistungsumfang
– nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50 % – 74 % im Wohnungsverband von maximal EUR 100 monatlich, in einem Mietobjekt von maximal EUR 600 monatlich
– nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 % von maximal EUR 1.000 monatlich
- Der maximale Förderzeitraum ist auf 5 Monate begrenzt.
7. Existenzsicherungszuschuss der Wirtschaftskammer Niederösterreich
- Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit (mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung) gibt es von der Wirtschaftskammer Niederösterreich einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000 Euro pro Unternehmen. Die Antragstellung ist nur einmal möglich.
- Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten. Dabei werden dem gesamten Unternehmen Teilzeitbeschäftigte anteilig, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gar nicht zugerechnet.
- Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.
|
Mag. (FH)Robert Baumert
Jede/Jeder der Fragen hat kann sich an das Team von Robert Baumert wenden oder an einen anderen Steuerberater seines Vertrauens
KONTAKT:
Steuerberater – Schabetsberger & Partner
Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH
Fischerstiege 9, 1010 Wien, Austria
phone +43 1 5135650,
mail office@schabetsberger.at,
homepage http://www.schabetsberger.at