Aktuelle AFA-Möglichkeiten für Investoren

Wieder ein wichtiger Tipp für aktuell investierende Mittelstandsbetriebe von Steuerberater Reinhard Stulik von  STULIK-STEUERBERATUNG  

JETZT: Bis zu 30% degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) und beschleunigte Gebäudeabschreibung

Dezember 2020

Die degressive Abschreibung kann für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden; im Falle der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend (auch wenn die Herstellung vor dem 1. Juli 2020 begonnen worden ist).

Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung (nicht aber umgekehrt) ist mit Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres zulässig – es ist dann der vorhandene Restbuchwert durch die Restnutzungsdauer zu dividieren. Durch den Wechsel zur linearen Abschreibung wird jedenfalls eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes ermöglicht. Schließlich ist auch die Halbjahresregelung auf die degressive Abschreibung anzuwenden.

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen; es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche (falls nicht i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science) oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw.

Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude ist eine beschleunigte Abschreibung möglich, indem im ersten Jahr eine „dreifache Abschreibung“ (das Dreifache des regulären Abschreibungssatzes) und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung gilt bei Gebäuden ausdrücklich nicht, sodass auch bei der Inbetriebnahme in der zweiten Hälfte des (ersten) Wirtschaftsjahres drei volle Jahresabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können.

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